§ 283 Abs 3 UGB
Jedenfalls dann, wenn aus dem Firmenbuchakt die Größenklassen nicht verlässlich beurteilt werden können, ist bei Nichtvorlage von Bilanzen und Unterlassung der Bekanntgabe der Größenmerkmale im Sinne des § 282 Abs 2 UGB vom Vorliegen einer großen Gesellschaft auszugehen. Das Firmenbuchgericht hat nicht von Amts wegen die Größenklassen zu erheben.