§ 175 Abs 2 Z 7 ASVG
Würde man für den Unfallversicherungsschutz auf den Arbeitszeitbegriff des § 2 AZG oder gar auf die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers abstellen, würde der Schutz davon abhängen, ob der Arbeitgeber über die Arbeitskraft des Versicherten disponieren kann beziehungsweise ob das Gesetz dem Arbeitnehmer trotz fehlender Arbeitspflicht einen Entgeltanspruch für einen gewissen Zeitraum einräumt.