§ 37 ff JN
Der Ablehnung eines Amtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft auf Aktenübersendung durch das Pflegschaftsgericht kommt ungeachtet des Umstandes, dass diese Entscheidung in Beschlussform ergangen ist, nicht die Qualität einer gerichtlichen Entscheidung, die im Rechtsmittelweg bekämpfbar wäre, zu.