§ 5 Z 7 GenG
§ 15 GenG
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.
§ 5 Z 7 GenG
§ 15 GenG
Die Kompetenz zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft steht der Generalversammlung als höchstem Organ der Genossenschaft zu und kann nicht durch Satzung dem Aufsichtsrat übertragen werden.