Art 6 Verordnung (EG)Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO
Art 10 Verordnung (EG)Nr 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster 32002R0006 GGVO
Der informierte Benutzer unterscheidet sich durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom "durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher" der betreffenden Waren- oder Dienstleistungen, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind.