§ 1295 Abs 1 ABGB
§ 18 KSchG
Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).