§ 35 Abs 1 lit c KartG 2005
Das Verfahren über die Festsetzung und Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 KartG ist ein selbständiges Verfahren, das zweistufig ausgestaltet ist.
Der Beschluss, mit dem gem § 35 Abs 1 lit c KartG der Tagessatz eines Zwangsgelds bestimmt wird, ist mangels Beschwer des davon betroffenen Unternehmers nicht anfechtbar.