§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG
Verfügt der Versicherte - ausnahmsweise - über zwei gleichwertige "ständige" Aufenthaltsorte, so ist gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG der Weg von jedem dieser beiden ständigen Aufenthaltsorte zur Arbeitsstätte geschützt.
E 11.5.2007, 10 ObS 47/07w (RS0122055)