Fortsetzung aus RZ 09/2007
II. Politische Einflussnahmen auf die Justiz
Im Staatsgefüge ist die Gerichtsbarkeit der systemimmanente Gegner faschistischer Regime. Im ersten Schritt wird in aller Regel die Staatsgerichtsbarkeit handstreichartig beseitigt oder zur Bedeutungslosigkeit herabgemindert und dann die übrige Gerichtsbarkeit eingeschränkt mit begleitender genereller und konkreter Einflussnahme. Das NS-Regime und das der DDR, welche in diesem Zusammenhang auch als ein Regime dieser Art zu bezeichnen ist, haben in der darauf ausgerichteten Systematik eine wahre Meisterschaft entwickelt. Regulierungsinstrument waren im Allgemeinen interne Justizverwaltungserlässe ministerieller Herkunft. So war auch der Austrofaschismus ideologisch ausgerichtet, doch va in der allgemeinen Gerichtsbarkeit und Justizverwaltung weniger systematisch aufgebaut, sondern eher faktisch gehandhabt.