I. Allgemeines
Häufig stellt sich im Falle, dass aufgrund desselben Sachverhaltes mehrere Verfahren vor unterschiedlichen Behörden und/oder Gerichten anhängig sind bzw waren, die Frage, ob (bereits zeitlich) zuvor ergangene Entscheidungen für die nachfolgenden Verfahren eine sog Bindungswirkung entfalten können, bejahendenfalls welcher Personenkreis davon umfasst ist und inwieweit die (Vor)Entscheidungen im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Als mögliche Präjudizien sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich verwaltungsbehördliche Bescheide sowie zivil- und strafgerichtliche Entscheidungen denkbar2), wobei vorauszuschicken ist, dass es grundsätzlich kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden an ihre rechtskräftigen Akte gibt.3)