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Die bisherige Rechtsprechung zur Bindung des Strafrichters an entscheidungsrelevante Präjudizien im Hinblick auf die Besonderheiten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes1)1)Der vorliegende Beitrag ist Teil des im Februar 2007 im Linde-Verlag erschienenen Buches "Unternehmensverteidigung und Prävention im Strafrecht" (Hrsg Hilf/Pateter/Schick/Soyer).

WissenschaftGünther Grohmann, Armin Scheck*)*)Mag. Günther Grohmann, Vorsteher des BG Mürzzuschlag**)**)Mag. Armin Scheck, Richter des LG LeobenRZ 2007, 234 Heft 11 v. 1.11.2007

I. Allgemeines

Häufig stellt sich im Falle, dass aufgrund desselben Sachverhaltes mehrere Verfahren vor unterschiedlichen Behörden und/oder Gerichten anhängig sind bzw waren, die Frage, ob (bereits zeitlich) zuvor ergangene Entscheidungen für die nachfolgenden Verfahren eine sog Bindungswirkung entfalten können, bejahendenfalls welcher Personenkreis davon umfasst ist und inwieweit die (Vor)Entscheidungen im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Als mögliche Präjudizien sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich verwaltungsbehördliche Bescheide sowie zivil- und strafgerichtliche Entscheidungen denkbar2)2)Auf Sonderkonstellationen im Zusammenhang mit den manchen Zivilverfahren vorgelagerten Schieds- oder Schlichtungsverfahren wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen., wobei vorauszuschicken ist, dass es grundsätzlich kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf die gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden an ihre rechtskräftigen Akte gibt.3)3)VfSlg 3524.

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