§ 879 Abs 3 ABGB
§ 1416 ABGB
Eine Klausel, die der Kreditgeberin erlaubt, eingehende Geldbeträge nach völlig freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Kunden zur Abdeckung von Forderungen jeglicher Art (auch nicht fälliger und/oder bestrittener Nebenspesen) zu verwenden, ist gröblich benachteiligend und unwirksam.