§ 879 Abs 3 ABGB
Wegen des ohnehin strengen Maßstabs für schlüssige Willenserklärungen ist der vertragliche Ausschluss jedes konkludenten Verzichts auf die Fälligstellung eines Kredites durch die Bank gröblich benachteiligend.
Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 12) (T1)