§ 7 Abs 2 AngG
Die dem Dienstgeber gegen den Dienstnehmer gemäß § 7 Abs 2 AngG zustehenden Ansprüche werden nur bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 2. Fall AngG (Abschluss von Handelsgeschäften für eigene oder fremde Rechnung durch den Dienstnehmer im Geschäftszweig des Dienstgebers), nicht aber bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 1. Fall AngG gewährt.