§ 165 AußStrG 2005
§ 167 Abs 3 AußStrG 2005
Weist das Forderungsschreiben eines Verlassenschaftsgläubigers die in § 167 Abs 3 AußStrG genannten Mindesterfordernisse auf, sodass das Verlassenschaftsgericht Rechtsgrund, Höhe und Fälligkeit der Forderung unschwer feststellen kann, ist sie - nur für das Verlassenschaftsverfahren bindend - als Passivum in das Inventar aufzunehmen.