§ 6 Abs 3 KSchG
Eine "Salvatorische Klausel" ist im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG intransparent, wenn sich der Versicherungsnehmer zur Abgabe einer ihm nicht vorhersehbaren Erklärung und Abänderung des Vertrages verpflichten soll, wobei nicht vom Horizont der ‘redlichen' Vertragsparteien ausgegangen werden soll, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der Bestimmung.