§ 934 ABGB
Nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen.
E 17.4.2007, 10 Ob 21/07x (RS0121968)
§ 934 ABGB
Nachträgliche Verbesserungen der Sache können das Anfechtungsrecht des Verkürzten nicht beseitigen.
E 17.4.2007, 10 Ob 21/07x (RS0121968)