§ 879 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG will sicherstellen, dass die Bindungsfrist des Verbrauchers nur solange dauert, als es für die Willensbildung auf Seiten des Unternehmers angesichts der typischen Umstände des Falls sachlich erforderlich ist.