§ 124a Abs 1 KO
§ 124a Abs 2 KO
Nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO beruht im Fall deren späteren öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO die klageweise Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs gemäß §§ 27 ff KO oder die Weiterführung eines in jenem Zeitpunkt bereits anhängigen Anfechtungsprozesses - ungeachtet des Prozessausgangs - auf zur Verwertung der Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen iSd § 124a Abs 1 zweiter Satz KO. Daher sind dem Anfechtungsgegner zuerkannte Prozesskosten privilegierte Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO, die von der Exekutionssperre nach § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht erfasst werden. Bei Weiterführung eines bereits vor Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO anhängigen Anfechtungsprozesses gilt das für diejenigen Kosten, die auf den Zeitraum nach der erörterten Anzeige im Fall deren öffentlichen Bekanntmachung entfallen.