Art 24 EuGVVO
Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses
Seite 206
Art 24 EuGVVO
Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses
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