§ 9 EO
§ 1358 ABGB
Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf Seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.
§ 9 EO
§ 1358 ABGB
Im Fall bloß teilweiser Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach Exekutionsbewilligung ist der Neugläubiger nicht verpflichtet, auf Seiten des Altgläubigers in ein anhängiges Exekutionsverfahren einzutreten.