§ 2 Abs 1 UWG
Gesetzlichen Interessenvertretungen kommt aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung eine besondere Glaubwürdigkeit und damit hohe faktische Autorität zu. Das verpflichtet die für sie handelnden Personen in besonderer Weise zur Objektivität und zur Neutralität im Wettbewerb zwischen den Mitgliedern. An ein Verhalten der Fachgruppe, das in den Wettbewerb zwischen den Mitgliedern eingreift, ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.