§ 15a GmbHG
§ 15 FBG
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung.
§ 15a GmbHG
§ 15 FBG
Im Verfahren zur Bestellung eines Notgeschäftsführers genießen die Gesellschafter und der bestellte Notgeschäftsführer, nicht aber ein verbliebener Geschäftsführer im eigenen Namen Parteistellung.