§ 201 Abs 1 StGB
§ 205 Abs 1 StGB
Ein vom Täter durch Gewalt bewirktes Herbeiführen eines wehrlosen Zustands des in der Folge sexuell missbrauchten Tatopfers ist schon wegen der dann zusätzliches Handlungsunrecht bedingenden Willensbrechung als Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nicht als Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB zu beurteilen.