§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Prozessökonomie lässt das Gesetz als Grund für die Abweisung eines Beweisantrages nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten.
E 19.12.2005, 14 Os 129/05k (RS0120363)
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Prozessökonomie lässt das Gesetz als Grund für die Abweisung eines Beweisantrages nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit gelten.
E 19.12.2005, 14 Os 129/05k (RS0120363)