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Entscheidungen in Übersicht EÜ208 (RZ 2006, 156)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 156 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 142 KartG 1988

Unrichtig oder unvollständig im Sinne des § 142 Z 2 lit a KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an § 68a KartG zu messen.

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