§ 142 KartG 1988
Unrichtig oder unvollständig im Sinne des § 142 Z 2 lit a KartG ist eine Angabe dann, wenn sie in ihrer Gesamtheit geeignet ist, beim Adressaten ein in erheblichen Punkten von der Wirklichkeit abweichendes Bild vom angezeigten Sachverhalt herbeizuführen. Ob die unrichtige oder unvollständige Angabe einen erheblichen Punkt betrifft, ist an § 68a KartG zu messen.