§ 142 KartG 1988
Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter.
Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.