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Entscheidungen in Übersicht EÜ209 (RZ 2006, 156)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 156 Heft 6 v. 1.6.2006

§ 142 KartG 1988

Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter.

Von der Verhängung einer Geldbuße ist - in Analogie zu § 42 StGB und § 21 Abs 1 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

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