§ 197 Abs 2 AktG
In der Anfechtungsklage sind sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig.
E 25.1.2006, 7 Ob 300/05a (RS0120517)
§ 197 Abs 2 AktG
In der Anfechtungsklage sind sämtliche Anfechtungsgründe samt dem wesentlichen Sachverhalt darzulegen. Das Nachschieben von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist ist unzulässig.
E 25.1.2006, 7 Ob 300/05a (RS0120517)