§ 1 UWG
Dass eine ärztliche Behandlung gleich einer Ware vermarktet wird, reicht, wenn die Volksgesundheit nicht gefährdet wird, nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne der neueren Rechtsprechung anzunehmen (hier: Verlosung von Schönheitsoperationen durch eine Krankenanstalt).