§ 332 ASVG
§ 1489 ABGB
Für den Beginn der Verjährungsfrist gegenüber einem Sozialversicherungsträger als Legalzessionar ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt er von jenem Schaden Kenntnis erlangt hat, für den er mit seiner Leistung einzutreten hat. Die Kenntnis des ersten in Anspruch genommenen Sozialversicherungsträgers von Schaden und Schädiger ist (nur) für den Beginn der Verjährung in Ansehung des eigenen Anspruchs von Bedeutung und löst den Beginn der Verjährungsfrist in Ansehung der auf einen weiteren Sozialversicherungsträger als Legalzessionar übergegangenen Forderung nicht aus.