§ 240 ZPO
Der Mangel der prorogablen inländischen Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) kann, auch wenn diese Prozessvoraussetzung nach autonomem innerstaatlichen Recht zu beurteilen ist, noch nach der Klageprüfung a limine unabhängig von der Rechtzeitigkeit der Klagebeantwortung wahrgenommen werden, sofern sich der Beklagte nicht schon rügelos in das Verfahren eingelassen hat.