§ 1 AHG
§ 93 Abs 2 Satz 6 BWG idF BGBl 1993/532
Die Regelung des § 93 Abs 2 Satz 6 BWG (Stammfassung), dass die Einlagensicherungseinrichtung, die Zahlungen an Einleger erbracht hat, im eigenen Namen Rückgriffsansprüche gegen das betroffene Kreditinstitut erheben kann, gilt auch für Ansprüche gegen Dritte, die den Einlegern für deren Ausfall ersatzpflichtig waren.