Art 1 Haager Minderjährigenschutzabk
Art 4 Haager Minderjährigenschutzabk
Für Maßnahmen nach dem Haager Minderjährigenschutzabk (MSA) sind primär die Behörden (Gerichte) des Aufenthaltsstaates des Minderjährigen zuständig. Die Heimatbehörde hat sorgfältig abzuwägen, ob das Wohl des Kindes ihr Einschreiten erfordert.