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Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht**)**)Schriftliche Fassung des am 24. Februar 2006 anlässlich der Gründung der Fachgruppe "Grundrechte und interdisziplinärer Austausch" der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter gehaltenen Vortrags. Der Vortragsstil wurde beibehalten. Herrn Mag. Martin Moser, L.L.M., Referent am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, sei für seine wertvolle Mitarbeit gedankt.

WissenschaftChristine Stix-Hackl*)*)Dr. Christine Stix-Hackl, Erster Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg.RZ 2006, 134 Heft 6 v. 1.6.2006

Einleitende Bemerkungen

Die bedeutende Rolle, die dem Grundrechtsschutz im Gemeinschaftsrecht heute zukommt, ist erstaunlich, wenn man bedenkt, dass im EG-Vertrag bis auf einige Ausnahmen wie das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder das Recht auf gleiches Entgelt für Männer und Frauen keine Grundrechte ausdrücklich niedergelegt sind. Der gemeinschaftliche Grundrechtsacquis ist bis dato - jedenfalls so lange die im Jahre 2000 proklamierte Charta der Grundrechte nicht formell in Kraft getreten ist, die derzeit - neutral ausgedrückt - das Schicksal des Entwurfs für eine Europäische Verfassung teilt - , praktisch ausschließlich eine richterrechtliche Schöpfung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Dieser stellte erstmals im Jahre 1969 im Urteil Stauder1)1)Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Slg. 1969, 419). fest, dass die Grundrechte als allgemeine Rechtsgrundsätze zum Bestand des Gemeinschaftsrechts gehören, zu dessen Wahrung der Gerichtshof gemäß Artikel 220 EG-Vertrag bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrages berufen ist. Diese Entwicklung - welche mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten des EWG-Vertrages einsetzte - erfolgte weder ohne Anlass noch sozusagen im "luftleeren Raum".

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