Art 9 Abs 1 lit c Verordnung (EG)Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung
§ 10 Abs 2 MSchG
Der Schutz der bekannten Marke gilt auch im Ähnlichkeitsbereich der Waren und Dienstleistungen, setzt aber keine Verwechslungsgefahr voraus. Die einander gegenüberstehenden Zeichen müssen einander gleich oder ähnlich sein, weil es typischerweise nur dadurch zu einer Rufausbeutung, Rufbeeinträchtigung oder Verwässerung der bekannten Marke kommen kann.