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Entscheidungen in Übersicht EÜ139 (RZ 2006, 128)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 128 Heft 5 v. 1.5.2006

Art 9 Abs 1 lit c Verordnung (EG)Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung

§ 10 Abs 2 MSchG

Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Art 9 Abs 1 lit c GMV und § 10 Abs 2 MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das

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