Art 9 Abs 1 lit c Verordnung (EG)Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung
§ 10 Abs 2 MSchG
Ebenso wie bei identischer Verwendung des bekannten Kennzeichens die Unlauterkeit häufig zu vermuten sein wird, liegt es auch bei Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens nahe, unlautere Motive zu vermuten, da die Möglichkeit einer Rufausbeutung auf der Hand liegt. Für die Behauptungs- und Beweislast des Verletzers spricht auch, dass Art 9 Abs 1 lit c GMV und § 10 Abs 2 MSchG ausdrücklich von einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung "ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise" sprechen. Das