§ 1 DSt 1990
§ 376 ZPO
Die Ablegung einer falschen Beweisaussage vor Gericht bildet für sich eine schwere Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wodurch die Vertrauenswürdigkeit in den gesamten Anwaltsstand schwer erschüttert wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnis davon in der Regel nicht auf die Prozesspartei beschränkt bleibt und insbesondere das für den Berufsstand notwendige Vertrauensverhältnis zur Richterschaft schwer belastet.