§ 364 ABGB
§ 1330 Abs2 ABGB
Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.
§ 364 ABGB
§ 1330 Abs2 ABGB
Keine (vorbeugende) Unterlassungsklage an Stelle oder neben der nach § 1330 Abs 2 ABGB zulässigen (SZ 23/354) Unterlassungsklage.