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Entscheidungen in Übersicht EÜ92 (RZ 2006, 98)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 98 Heft 4 v. 1.4.2006

§ 1371 ABGB

Die Vereinbarung einer Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB ist bei der Sicherungsübereignung unzulässig.

Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T2)

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