§ 1371 ABGB
Die Vereinbarung einer Verfallsklausel im Sinne des § 1371 ABGB ist bei der Sicherungsübereignung unzulässig.
Beisatz: Verfallsklauseln sind auch bei anderen Sicherungsgeschäften (Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Einräumung einer Verkaufsvollmacht zur Sicherstellung einer Darlehensrückzahlung) analog § 1371 ABGB unzulässig. Das Verbot ist auch auf nicht dinglich gesicherte Gläubiger analog anzuwenden. (T2)