§ 19e AZG
Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %.
E 30.9.2005, 9 ObA 82/05g (RS0120229)
§ 19e AZG
Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %.
E 30.9.2005, 9 ObA 82/05g (RS0120229)