§ 140 ABGB
Der Ersatz von notwendigen Ausgaben für den Nachhilfeunterricht als Sonderbedarf wird jedoch nach Ansicht des erkennenden Senates im Einzelfall nur in Betracht kommen, wenn der Nachhilfeunterricht vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten erforderlich ist, eine Nachhilfe in Form von unentgeltlichen Förderstunden an der Schule oder durch zumutbare Unterstützung durch den betreuenden Elternteil nicht in Betracht kommt, das für die aus-