§ 862a ABGB
§ 26 Abs 2 GBG
Die Unterfertigung einer Erklärung der Annahme des Anbotes kann ohne rechtzeitigen Zugang den Vertragsabschluss für sich allein nicht bewirken. Wurde dem Grundbuchsgesuch der Erklärenden ein urkundlicher Nachweis dafür, dass diese gesonderte Annahmeerklärung dem Offerenten auch zugegangen ist, nicht beigeschlossen, so darf das Grundbuchsgericht von einem solchen Zugang nicht ausgehen, womit es im Sinne des § 26 Abs 2 GBG an einem gültigem Rechtsgrund für den beabsichtigten Eigentumserwerb fehlt.