§ 94 ÄrzteG 1998
Das Schlichtungsverfahren ist nur für Streitigkeiten unter Kammerangehörigen vorgeschrieben. Eine solche liegt nicht vor, wenn eine Ärztekammer selbst als Klägerin gegenüber einem Kammerangehörigen auftritt (hier: Klage gegen einen Arzt nach § 1 UWG wegen Verstoßes gegen § 43 Abs 6 ÄrzteG).