§ 5 Abs 1 RAO
Art 6 StGG
Die begründete Nichtzulassung einer Neueintragung selbst stellt keinen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nach Art 6 StGG dar, weil "jeder Erwerbszweig" nur "unter den gesetzlichen Bedingungen" - hier: gemäß § 5 Abs 2 RAO - ausgeübt werden kann.