§ 232 Abs 2 StPO
§ 281 Abs 1 Z 4 StPO
Aus der mit der Zielsetzung des Art 6 Abs 1 MRK, das Verfahren binnen angemessener Frist zum Abschluss zu bringen, konvergierenden Vorschrift des § 232 Abs 2 StPO erhellt unmissverständlich, dass das Gericht, soll es zu Beweisaufnahmen veranlasst werden, in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, ob diese der Aufklärung dienen oder die Hauptverhandlung ohne einen solchen Nutzen verzögern würden. Dazu kommt, dass die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rsp dargelegten - nicht immer gleichen (vgl WK-StPO § 281 Rz 327 f) - Antragserfordernisse streng genommen nur jene Voraussetzungen darstellen, welche verlangt werden, um den Obersten Gerichtshof mit der Frage der Berechtigung des Antrages befassen zu können. Sie sind - so gesehen - nur Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge (WK-StPO § 281 Rz 321).