§ 51 MSchG
§ 9 Abs 1 UWG
Aufgrund der MarkenRNov 1999 haben die aus Verletzungen von registrierten Marken resultierenden Rechte (insbesondere der Unterlassungsanspruch) ihre alleinige Grundlage im MSchG und können nicht mehr auf Basis des UWG geltend gemacht werden. Nur durch die Benutzung einer registrierten Marke verwirklichte Eingriffe in andere Kennzeichenrechte sind weiterhin nach dem UWG zu verfolgen.