Art 1 Abs 2 GMV
Die Wirkungen der Gemeinschaftsmarke erstrecken sich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet.
Die Durchsetzung der Gemeinschaftsmarke als Verbietungsrecht ist gemeinschaftsweit möglich, wobei es grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber überlassen bleibt, welche Verletzungshandlungen mit welcher territorialen Wirkung er verfolgen will.