§ 37 HGB
Unbefugt wird eine Firma gebraucht, wenn sie unter Außerachtlassung der firmenrechtlichen Vorschriften der §§ 17 ff HGB oder firmenrechtlicher Vorschriften außerhalb des HGB gebildet worden ist oder fortgeführt wird. Ob der Firmengebrauch gegen andere als firmenrechtliche Vorschriften verstößt, ist ohne Bedeutung.