§ 37 HGB
Ein Unterlassungsanspruch steht dem zu, der durch den unbefugten Firmengebrauch in seinen Rechten verletzt wird. Als verletztes Recht kommt vor allem das Firmenrecht in Frage. Ein unzulässiger Firmengebrauch verletzt das Firmenrecht des Klägers, wenn die Firmen im Wesentlichen gleich lauten und die Firma des Klägers die ältere ist.